Aus den Erfahrungen der Regelbetreuung entwickelte die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) neue Betreuungsmodelle für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in (u. a.) ZahnZahnarztpraxen. 

 

Grund- und anlassbezogene Betreuung bei Zahnarztpraxen bis zu 10 Beschäftigten

Die grund- und anlassbezogene Betreuung beinhaltet den Wegfall der Mindesteinsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, d. h. Sie können den Betreuungsbedarf selbst festlegen (bedarfsorientierte Betreuung). Kernstück ist die vom Praxisinhaber zu erstellende Gefährdungsbeurteilung. Hierbei sind Betriebsarzt oder Sicherheitsfachkraft unterstützend tätig. Die Gefährdungsbeurteilung muss mindestens alle 5 Jahre wiederholt werden. Allerdings sind bei bestimmten Anlässen ein Betriebsarzt oder eine Sicherheitsfachkraft zusätzlich hinzuzuziehen, z. B. bei:

  • Planung, Bau und Veränderung von Betriebsstätten
  • Einführung neuer Arbeitsverfahren
  • Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
  • Einrichtung neuer Arbeitsplätze
  • Untersuchung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Arbeitsplatzwechsel sowie Eingliederung von Rehabilitanden
  • Einführung neuer Arbeits- und Gefahrstoffe
  • Suchtkrankheiten, die ein gefährdungsfreies Arbeiten beinträchtigen

 

Betreuung bei Zahnarztpraxen mit mehr als 10 Beschäftigten

Hier gilt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung nach DGUV Vorschrift 2, die seit dem 01.01.2011 in Kraft getreten ist (siehe oben links, Punkt 2).