Die Biostoffverordnung gilt für Tätigkeiten, bei der die Möglichkeit der Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen gegeben ist.

 

Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeits- medizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen, einschließlich Berufskrankheiten, frühzeitig zu erkennen und zu verhüten. Zugleich leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes.

 

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte vor Aufnahme von Tätigkeiten die arbeitsmedizinische Vorsorge insbesondere die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung umzusetzen. Diese sind in regelmäßigen Abständen zu wiederholen.

 

Zum Schutz der Arbeitnehmer sieht die Biostoffverordnung ein abgestuftes Vorgehen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Biostoffen vor:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Vermeidungsprinzip und technische Schutzmaßnahmen
  • Hygiene- und organisatorische Maßnahmen
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

In die neu veröffentlichte Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) sind unter anderem die BioStoffV und die GefahrStoffV eingeflossen.

 

Somit lässt sich aus der neuen ArbMedVV die Pflicht des Arbeitgebers zur Untersuchung als Voraussetzung für die Tätigkeit ableiten.

 

Unterlassung kann im Falle einer Gefährdung oder Schädigung eines Mitarbeiters einen Straftatbestand darstellen (§10 ArbMedVV, Absatz 1 und 2 mit Verweis auf §26 ArbSchG).

 

Grundsätzlich wird zwischen Pflichtuntersuchungen und Angebotsuntersuchungen unterschieden (§4 und 5 ArbMedVV).

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach Anhang der ArbMedVV Teil2 ist somit eine Pflichtuntersuchung, d.h. der Arbeitgeber muss seine Beschäftigen, die im infektionsgefährdeten Bereich (z.B. ZMF, angestellte Zahnärzte/Assistenten) arbeiten, vor Aufnahme der Tätigkeit sowie in regelmäßigen Abständen durch einen Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner untersuchen lassen.

 

Für Zahnarztpraxen, Kieferorthopäden und Praxen, die schwerpunktmäßig Kinder behandeln, besteht zusätzlich eine erhöhte Gefahr durch Kinderkrankheiten. Impfungen gegen Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten, aber auch gegen die Virusgrippe, sind in diesem Fall zu empfehlen.

 

Bei Erstuntersuchungen findet die erste Nachuntersuchung nach 1 Jahr und dann in der Regel alle 3 Jahre statt. Die Untersuchungsabstände ergeben sich aus dem berufsgenossenschaftlichen Untersuchungsgrundsatz G 42. Auf eigenen Wunsch können sich Arbeitgeber ebenfalls entsprechend untersuchen lassen.

 

Die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung beinhaltet:

  • Anamneseerhebung,
  • Untersuchung mit Blutentnahme
  • Beurteilung der Labordaten
  • Impfstatus
  • die Ausstellung der arbeitsmedizinischen Bescheinigung. Diese muss vom Arbeitgeber/Praxisbetreiber aufbewahrt werden.


Die arbeitsmedizinische Untersuchung darf nur von einem Betriebs- bzw. Arbeitsmediziner durchgeführt werden. Der Praxisinhaber hat auch andere Gefährdungen wie z.B. Exposition gegenüber Gefahrstoffen oder gefährdenden Tätigkeiten nach GefStoffV sowie gegenüber ionisierender Strahlung aus der RöV zu ermitteln.